Aachen/Berlin, 07. Oktober 2020 – Der Bundesverband IT-Mittelstand (BITMi) begrüßt die gestrige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung. Dieser bekräftigte in seinem Urteil, dass die massenhafte Speicherung von personenbezogenen Daten durch Telekommunikationsdienstleister auf Vorrat nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt ist.
Dr. Oliver Grün, Präsident und Vorstandsvorsitzender des BITMi, kommentierte die Entscheidung anschließend: „Der EuGH hat seiner Haltung noch einmal deutlich Nachdruck verliehen, dass Privatsphäre und Datenschutz ein besonders schützenswertes Gut in der EU sind.“ Das Gericht erklärte, dass eine Vorratsdatenspeicherung und der staatliche Zugriff auf diese Daten nur streng anlassbezogen und zeitlich begrenzt bei einer Bedrohung der nationalen Sicherheit oder schwerer Kriminalität erlaubt sind. „Das Urteil bestätigt unsere seit vielen Jahren vertretene Auffassung, dass eine Vorratsdatenspeicherung unverhältnismäßig ist und sich zudem auf den IT-Mittelstand innovationshemmend auswirkt“, so Oliver Grün.
Kommentierung der Vorratsdatenspeicherung durch den BITMi aus 2015:
https://www.bitmi.de/schwammiges-gesetz-zur-vorratsdatenspeicherung/