Aachen/Berlin 06. April 2017 – Der Bundesverband IT-Mittelstand e.V. (BITMi) sieht den gestrigen Beschluss der Bundesregierung zur erneuten Anpassung des Telemediengesetzes (TMG) positiv. Durch eine Ergänzung des TMG können betroffene Rechteinhaber an geistigem Eigentum von Internetdienstanbietern nur noch fordern, den Zugriff auf bestimmte Seiten zu sperren, wenn dadurch ihr Recht am geistigen Eigentum verletzt wird. Der Anbieter eines Internetdienstes kann aber nicht mehr abgemahnt oder auf Unterlassung verklagt werden, wenn er nur einfacher Anbieter eines Netzzugangs ist und hat damit auch nicht mit der Gefahr von enormen Verfahrenskosten zu leben.
„Deutschland ist im Bereich digitaler Vernetzung durch WLAN bisher weit hinter seinen Möglichkeiten geblieben. Der Schutz vor Schadensersatzklagen und Abmahnung, den Anbieter öffentlicher Internetdienste jetzt erhalten, hilft dieser Entwicklung entgegenzusteuern“, erklärt Dr. Oliver Grün, Präsident des BITMi. Natürlich birgt die Neufassung des §7 TMG das Risiko, dass ohne richterliche Überprüfung einzelne Netzsperren eingerichtet werden- die geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die Subsidiaritätsbedingung der Regelung lassen aber hoffen, dass es nicht zum Missbrauch dieses Instruments kommt. „Natürlich müssen geistige Eigentumsrechte auch im Internet weiterhin geschützt werden, bisher waren die Anbieter von Internetdiensten aber die falschen Adressaten von Unterlassungsklagen und Abmahnungen“, betonte Grün und ergänzte „Jetzt wurde die Möglichkeit geschaffen, endlich flächendeckend freie WLAN Dienste anzubieten.“
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